(3)Absatz 3,Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.Gegen Entscheidungen nach Absatz eins und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (Paragraphen 59, ff DSt) zu. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 4 und des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.