(1)Absatz eins,Scheidet einer der Gewählten während seiner Amtsdauer aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Sofern und soweit die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer dies vorsieht, können solche für die jeweilige Funktionsperiode maßgeblichen Ersatzwahlen auch bereits am ursprünglichen Wahltag erfolgen; die Reihenfolge des ersatzweisen Eintritts in die jeweilige Funktion richtet sich nach der bei der Ersatzwahl erreichten Stimmenanzahl. Die Möglichkeit einer solchen vorgezogenen Ersatzwahl besteht nicht für die Wahl in die Funktionen des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Plenarversammlung erforderlich ist.Scheidet einer der Gewählten während seiner Amtsdauer aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Sofern und soweit die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer dies vorsieht, können solche für die jeweilige Funktionsperiode maßgeblichen Ersatzwahlen auch bereits am ursprünglichen Wahltag erfolgen; die Reihenfolge des ersatzweisen Eintritts in die jeweilige Funktion richtet sich nach der bei der Ersatzwahl erreichten Stimmenanzahl. Die Möglichkeit einer solchen vorgezogenen Ersatzwahl besteht nicht für die Wahl in die Funktionen des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt Paragraph 24, Absatz eins, mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Plenarversammlung erforderlich ist.