§ 25. (1) Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu wählen; scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Plenarversammlung erforderlich ist.Paragraph 25, (1) Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu wählen; scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt Paragraph 24, Absatz eins, mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Plenarversammlung erforderlich ist.
(2)Absatz 2Nach Ablauf der Amtsdauer haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben.
(3)Absatz 3Eine Wiederwahl ist zulässig, doch sind die Gewählten zur Annahme dieser Wiederwahl nicht verpflichtet.
(4)Absatz 4Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann bestimmen, daß im Fall der Neuwahl des gesamten Ausschusses die Präsidenten-Stellvertreter und ein Teil der Mitglieder des Ausschusses schon während der Amtsdauer von drei Jahren ausscheiden, um auf diese Weise eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Ausschusses zu gewährleisten.
(5)Absatz 5Das Ergebnis jeder Wahl ist dem Bundesminister für Justiz, dem Obersten Gerichtshof und dem nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen.