Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Scheidet einer der Gewählten während seiner Amtsdauer aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Sofern und soweit die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer dies vorsieht, können solche für die jeweilige Funktionsperiode maßgeblichen Ersatzwahlen auch bereits am ursprünglichen Wahltag erfolgen; die Reihenfolge des ersatzweisen Eintritts in die jeweilige Funktion richtet sich nach der bei der Ersatzwahl erreichten Stimmenanzahl. Die Möglichkeit einer solchen vorgezogenen Ersatzwahl besteht nicht für die Wahl in die Funktionen des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt Paragraph 24, Absatz eins, mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Plenarversammlung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf der Amtsdauer haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben.
  3. Absatz 3,Eine Wiederwahl ist zulässig, doch sind die Gewählten zur Annahme dieser Wiederwahl nicht verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann bestimmen, daß im Fall der Neuwahl des gesamten Ausschusses die Präsidenten-Stellvertreter und ein Teil der Mitglieder des Ausschusses schon während der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um auf diese Weise eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Ausschusses zu gewährleisten. Ein entsprechend früheres Ausscheiden eines oder mehrerer der Präsidenten-Stellvertreter kann in der Geschäftsordnung ferner für den Fall der Neuwahl sämtlicher Präsidenten-Stellvertreter vorgesehen werden.
  5. Absatz 5,Das Ergebnis jeder Wahl ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Anmerkung

1. EG/EU: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,; Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,; Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026,

2. ÜR: Artikel 10 und Artikel 11, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,; Artikel 11, Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40280259