(4)Absatz 4,Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse der Paragraphen 21 a, oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 5 a, sind sinngemäß anzuwenden.