Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

01.02.2020

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 60 Abs. 11).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

Text

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Die Rechtsanwaltschaft kann auch in einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer eingetragenen Personengesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Bei Einhaltung der Erfordernisse der Paragraphen 21 a und 21 c und einer wirksamen Gründung der betreffenden Gesellschaft nach dem jeweils maßgeblichen Recht kann die Rechtsanwaltschaft darüber hinaus auch in einer sonstigen, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft offenstehenden Personen- oder Kapitalgesellschafts-Rechtsform ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Kapitalgesellschaft). Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat. Für die Rechtsanwalts-Partnerschaft und die rechtsanwaltliche Kapitalgesellschaft im Sinn des ersten Satzes ist die Eintragung in das Firmenbuch Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften; im Fall einer sonst nach dem zweiten Satz zulässigen Rechtsanwalts-Gesellschaft, die nach dem auf sie anwendbaren Recht in ein öffentliches Register einzutragen ist, bedarf es zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften des Nachweises der Eintragung in das öffentliche Register. Sie ist dem Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art der Gesellschaft und die Firma oder Gesellschaftsbezeichnung (Paragraph eins b,);
    2. Ziffer 2
      Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter; Paragraph 12, Absatz eins, EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, gilt sinngemäß;
    3. Ziffer 3
      den Kanzleisitz der Gesellschaft;
    4. Ziffer 4
      alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der Paragraphen 21 a und 21 c erfüllt sind;
    5. Ziffer 5
      die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
  3. Absatz 3,Jede Änderung der nach Absatz 2, in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Absatz 2, mit einer entsprechenden Erklärung nach Absatz 2, Ziffer 5, beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.
  4. Absatz 4,Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuss zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der Paragraphen 21 a, oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 5 a, sind sinngemäß anzuwenden. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, kann der Ausschuss der Gesellschaft vor ihrer Streichung eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, um einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Von der Streichung der Eintragung ist das Firmenbuchgericht (Paragraph 13, FBG) oder gegebenenfalls die das öffentliche Register, in das die Rechtsanwalts-Gesellschaft eingetragen ist, führende Stelle zu verständigen.
  5. Absatz 5,Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie für jede weitere auf eine derartige Gesellschaft bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage einer Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen diese Eintragung kein Einwand besteht. Bei Sprengel überschreitender Sitzverlegung der Gesellschaft ist jene Rechtsanwaltskammer zur Abgabe der Erklärung zuständig, in deren Sprengel der Sitz verlegt wird. Ein Einwand ist nur dann zu erheben, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspricht; Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 5 a, sind sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.
  7. Absatz 7,Unterliegt eine zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder eine als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft an einer solchen beteiligte Gesellschaft dem Recht des Vereinigten Königreichs, so ist die betreffende Rechtsanwalts-Gesellschaft für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs weiterhin zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt.
  8. Absatz 8,Eine nicht in das Firmenbuch eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaft hat die zuständige Rechtsanwaltskammer unverzüglich über jede Änderung im Stand ihrer Gesellschafter zu informieren und ihr darüber hinaus bis spätestens 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine aktuelle Liste der Gesellschafter sowie gegebenenfalls einen aktuellen Auszug ihrer Eintragung in das für sie maßgebliche öffentliche Register zu übermitteln.

Anmerkung

1. Die Novelle BGBl I Nr. 19/2020 wurde berücksichtigt.
2. ÜR: Art. XIII § 9, BGBl. I Nr. 164/2005; ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
3. EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 8, BGBl I Nr. 19/2020

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40213495

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P1a/NOR40213495

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