Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Paragraph eins a, (1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat.

  1. Absatz 2,Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, UGB; Paragraph eins b,);
    2. Ziffer 2
      Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter; Paragraph 12, Absatz eins, EuRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, gilt sinngemäß;
    3. Ziffer 3
      den Kanzleisitz der Gesellschaft;
    4. Ziffer 4
      alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der Paragraphen 21 a und 21 c erfüllt sind;
    5. Ziffer 5
      die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
  2. Absatz 3,Jede Änderung der nach Absatz 2, in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Absatz 2, mit einer entsprechenden Erklärung nach Absatz 2, Ziffer 5, beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.
  3. Absatz 4,Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse der Paragraphen 21 a, oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 5 a, sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, daß die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.
  5. Absatz 6,Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.