Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 266

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 266

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Überprüfung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der

Geschäftsfähigkeit

Paragraph 266, (1) Im Verfahren zur Überprüfung der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit hat sich das Gericht über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen; dabei gelten die Paragraphen 182 a bis 182 d sinngemäß.

  1. Absatz 2,Soweit das Wohl des Minderjährigen eine unverzügliche Entscheidung erfordert, hat das Gericht vorläufig über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit zu entscheiden.
  2. Absatz 3,Bestehen Gründe, die die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigen würden, voraussichtlich über den Zeitraum der Minderjährigkeit hinaus fort, so hat das Gericht ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters bereits so zeitgerecht einzuleiten, dass die Bestellung des Sachwalters mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam werden kann.

Anmerkung

Siehe §§ 173 f. ABGB, JGS Nr. 946/1811, sowie §§ 109 und 110 JN,
RGBl. Nr. 111/1895.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR40013431

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P266/NOR40013431

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