Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 266
01.07.2001
31.12.2004
Überprüfung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der
Geschäftsfähigkeit
Paragraph 266, (1) Im Verfahren zur Überprüfung der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit hat sich das Gericht über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen; dabei gelten die Paragraphen 182 a bis 182 d sinngemäß.