Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 266

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 266

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit

Paragraph 266, Im Verfahren auf Verlängerung oder Verkürzung der Minderjährigkeit hat das Gericht den Minderjährigen persönlich zu vernehmen und sich über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen. Es hat seinen Beschluß zu begründen.

Der Beschluß, mit dem die Minderjährigkeit verlängert wird, tritt mit dem Beginn des auf seine Erlassung folgenden Tages in Wirksamkeit. Er ist unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugeben.

Der Beschluß, mit dem die Minderjährigkeit verkürzt wird, ist dem Minderjährigen nach Eintritt der Rechtskraft zu eigenen Handen zuzustellen. Er wird mit dieser Zustellung wirksam.

Anmerkung

Siehe §§ 173 f. ABGB, JGS Nr. 946/1811, sowie §§ 109 und 110 JN,
RGBl. Nr. 111/1895.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019612

Alte Dokumentnummer

N2185416673T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P266/NOR12019612

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