Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1973,
Paragraph 266
01.07.1978
30.06.2001
Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit
Paragraph 266, Im Verfahren auf Verlängerung oder Verkürzung der Minderjährigkeit hat das Gericht den Minderjährigen persönlich zu vernehmen und sich über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen. Es hat seinen Beschluß zu begründen.
Der Beschluß, mit dem die Minderjährigkeit verlängert wird, tritt mit dem Beginn des auf seine Erlassung folgenden Tages in Wirksamkeit. Er ist unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugeben.
Der Beschluß, mit dem die Minderjährigkeit verkürzt wird, ist dem Minderjährigen nach Eintritt der Rechtskraft zu eigenen Handen zuzustellen. Er wird mit dieser Zustellung wirksam.