Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außerstreitgesetz § 261

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 261

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Anerkennung der Vaterschaft

Paragraph 261, Das Gericht hat eine Niederschrift über das Anerkenntnis der Vaterschaft aufzunehmen.

Die Niederschrift hat zu enthalten

  1. Ziffer eins
    die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft,
  2. Ziffer 2
    Vornamen und den Familiennamen, gegebenenfalls den Geschlechtsnamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf, den Wohnort und die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie tunlichst einen Hinweis auf den Geburtseintrag des Anerkennenden und, soweit bekannt,
  3. Ziffer 3
    die in Ziffer 2, angeführten Angaben über das Kind und seine Mutter sowie
Das Gericht hat eine Ausfertigung der Niederschrift dem Standesbeamten zu übersenden.

Anmerkung

Siehe §§ 163a bis 164b ABGB, JGS Nr. 946/1811 sowie § 114 JN, RGBl.
Nr. 111/1895.

Schlagworte

Geburtsort

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR40013430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P261/NOR40013430

Navigation im Suchergebnis