Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 261

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Anerkennung der Vaterschaft

Paragraph 261, Das Gericht hat eine Niederschrift über das Anerkenntnis der Vaterschaft aufzunehmen.

Die Niederschrift hat zu enthalten

  1. Ziffer eins
    die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft,
  2. Ziffer 2
    Vornamen und den Familiennamen, gegebenenfalls den Geschlechtsnamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf, den Wohnort und die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie tunlichst einen Hinweis auf den Geburtseintrag des Anerkennenden und, soweit bekannt,
  3. Ziffer 3
    die in Ziffer 2, angeführten Angaben über das Kind und seine Mutter sowie
Das Gericht hat eine Ausfertigung der Niederschrift dem Standesbeamten zu übersenden.