Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 261

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 261

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Anerkennung der Vaterschaft

Paragraph 261, Das Gericht hat eine Niederschrift über das Anerkenntnis der Vaterschaft aufzunehmen.

Die Niederschrift hat zu enthalten

  1. Ziffer eins
    die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft,
  2. Ziffer 2
    Vornamen und den Familiennamen, gegebenenfalls den Geschlechtsnamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf, den Wohnort und die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie tunlichst einen Hinweis auf den Geburtseintrag des Anerkennenden und, soweit bekannt,
  3. Ziffer 3
    die in Ziffer 2, angeführten Angaben über das Kind und seine Mutter sowie
  4. Ziffer 4
    Angaben über den Zeitpunkt der Beiwohnung.
Das Gericht hat eine Ausfertigung der Niederschrift dem Standesbeamten zu übersenden.

Anmerkung

Siehe §§ 163a bis 164b ABGB, JGS Nr. 946/1811 sowie § 114 JN, RGBl.
Nr. 111/1895.

Schlagworte

Geburtsort

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019606

Alte Dokumentnummer

N2185416667T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P261/NOR12019606

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