Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Text
§ 260. Der Bewilligungsbeschluß muß enthalten: Paragraph 260, Der Bewilligungsbeschluß muß enthalten:
den Vor- und Familiennamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort der Vertragsteile; bei der Annahme durch eine Ehefrau allein oder einer Ehefrau auch deren Geschlechtsnamen;
den Ausspruch des Gerichtes, daß die beantragte Annahme bewilligt wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,)
die Angabe des Tages des Wirksamwerdens der Annahme;
gegebenenfalls den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem Elternteil im Sinne des § 182 Abs. 2 letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die Angabe des Zeitpunktes, mit dem das Erlöschen wirksam wird.gegebenenfalls den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem Elternteil im Sinne des Paragraph 182, Absatz 2, letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die Angabe des Zeitpunktes, mit dem das Erlöschen wirksam wird.
Der Bewilligungsbeschluß ist zu begründen. Insbesondere ist auszuführen, aus welchen Gründen das Gericht das Vorliegen der im § 180a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angeführten Voraussetzungen angenommen hat.Der Bewilligungsbeschluß ist zu begründen. Insbesondere ist auszuführen, aus welchen Gründen das Gericht das Vorliegen der im Paragraph 180 a, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angeführten Voraussetzungen angenommen hat.