Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 257

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 257

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Sechstes Hauptstück

Von der Annahme an Kindes statt, der Anerkennung der Vaterschaft,

der Legitimation, der Überprüfung der Einsichts- und

Urteilsfähigkeit oder der Geschäftsfähigkeit und der Erklärung der Ehemündigkeit

Paragraph 257, Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes und die im Einzelfall nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme, zum Widerruf der Bewilligung und zur Aufhebung der Wahlkindschaft.

Das Wahlkind hat ab Vollendung seines vierzehnten Lebensjahres das Recht, im Verfahren selbständig vor Gericht zu handeln.

Anmerkung

Siehe die §§ 179 bis 185a ABGB, JGS Nr. 946/1811, die §§ 113a und
113b JN, RGBl. Nr. 111/1895 sowie die §§ 417 Abs. 2 und 473 lit. b
Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Adoption, Zustimmungsbeteiligte

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR40013429

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P257/NOR40013429

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