Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 257

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Sechstes Hauptstück

Von der Annahme an Kindes statt, der Anerkennung der Vaterschaft,

der Legitimation, der Überprüfung der Einsichts- und

Urteilsfähigkeit oder der Geschäftsfähigkeit und der Erklärung der Ehemündigkeit

Paragraph 257, Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes und die im Einzelfall nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme, zum Widerruf der Bewilligung und zur Aufhebung der Wahlkindschaft.

Das Wahlkind hat ab Vollendung seines vierzehnten Lebensjahres das Recht, im Verfahren selbständig vor Gericht zu handeln.