Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 257
01.07.2001
31.12.2004
Sechstes Hauptstück
Von der Annahme an Kindes statt, der Anerkennung der Vaterschaft,
der Legitimation, der Überprüfung der Einsichts- und
Urteilsfähigkeit oder der Geschäftsfähigkeit und der Erklärung der Ehemündigkeit
Paragraph 257, Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes und die im Einzelfall nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme, zum Widerruf der Bewilligung und zur Aufhebung der Wahlkindschaft.
Das Wahlkind hat ab Vollendung seines vierzehnten Lebensjahres das Recht, im Verfahren selbständig vor Gericht zu handeln.