Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 257

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 257

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Sechstes Hauptstück

Von der Annahme an Kindesstatt, der Anerkennung

der Vaterschaft, der Legitimation, der

Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit

und der Erklärung der Ehemündigkeit

Annahme an Kindesstatt.

Paragraph 257, Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes und die im Einzelfall nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme, zum Widerruf der Bewilligung und zur Aufhebung der Wahlkindschaft.

Das Wahlkind hat ab Vollendung seines vierzehnten Lebensjahres das Recht, im Verfahren selbständig vor Gericht zu handeln.

Anmerkung

Siehe die §§ 179 bis 185a ABGB, JGS Nr. 946/1811, die §§ 113a und
113b JN, RGBl. Nr. 111/1895 sowie die §§ 417 Abs. 2 und 473 lit. b
Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Adoption, Zustimmungsbeteiligte

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019602

Alte Dokumentnummer

N2185416663T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P257/NOR12019602

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