Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 257

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Sechstes Hauptstück

Von der Annahme an Kindesstatt, der Anerkennung

der Vaterschaft, der Legitimation, der

Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit

und der Erklärung der Ehemündigkeit

Annahme an Kindesstatt.

Paragraph 257, Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes und die im Einzelfall nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme, zum Widerruf der Bewilligung und zur Aufhebung der Wahlkindschaft.

Das Wahlkind hat ab Vollendung seines vierzehnten Lebensjahres das Recht, im Verfahren selbständig vor Gericht zu handeln.