Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983,
Paragraph 257
01.07.1984
30.06.2001
Sechstes Hauptstück
Von der Annahme an Kindesstatt, der Anerkennung
der Vaterschaft, der Legitimation, der
Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit
und der Erklärung der Ehemündigkeit
Annahme an Kindesstatt.
Paragraph 257, Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes und die im Einzelfall nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme, zum Widerruf der Bewilligung und zur Aufhebung der Wahlkindschaft.
Das Wahlkind hat ab Vollendung seines vierzehnten Lebensjahres das Recht, im Verfahren selbständig vor Gericht zu handeln.