Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 224

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 224

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 224, Jeder Ehegatte kann den Antrag auf Scheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurücknehmen.

Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, daß ein schon ergangener Scheidungsbeschluß wirkungslos wird, ohne daß dieser einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stirbt.

Anmerkung

Vgl. §§ 460 Z 8 und 483a Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019569

Alte Dokumentnummer

N2185416630T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P224/NOR12019569

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