Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,
Paragraph 224
01.07.1978
31.12.1999
Paragraph 224, Jeder Ehegatte kann den Antrag auf Scheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurücknehmen.
Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, daß ein schon ergangener Scheidungsbeschluß wirkungslos wird, ohne daß dieser einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stirbt.