Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 224

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 224

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 224, Jeder Ehegatte kann den Antrag auf Scheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (Paragraph 411, Absatz eins, ZPO) zurücknehmen.

Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, daß ein schon ergangener Scheidungsbeschluß wirkungslos wird, ohne daß dieser einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (Paragraph 416, Absatz eins, ZPO) stirbt.

Anmerkung

Vgl. §§ 460 Z 8 und 483a Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12041159

Alte Dokumentnummer

N2199961137L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P224/NOR12041159

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