Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Beachte
1. Zu den Kreisen siehe die – bereits seit dem Jahr 1868 nicht mehr in Geltung stehenden – Abs. I bis III und die tabellarischen Übersichten.
2. Sofern Abs. V zweiter Satz nicht bloß hinweishaften Charakter hat, ist ihm durch das Gesetz, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung,
RGBl. Nr. 119/1873, und durch Art. I Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm),
RGBl. Nr. 110/1895, zur Gänze formell-materiell derogiert worden.
Text
V.römisch fünf.
Der Sprengel des Landesgerichtes zu Linz umfaßt den Mühlkreis und die Landeshauptstadt Linz.
In wieferne seine Gerichtsbarkeit in bestimmten Rechtssachen sich über das ganze Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns erstreckt, ist in den einzelnen Vorschriften der Civil-Jurisdictionsnorm vom 20. November 1852 und der Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853 bestimmt.
Die Sprengel der Landesgerichte zu Ried, Steyer und Wels stimmen mit den gleichnamigen Kreisen überein.
Schlagworte
Oberösterreich, Zivil-Jurisdiktionsnorm, Strafprozessordnung
Im RIS seit
27.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10000002
Dokumentnummer
NOR40272873