Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns
RGBl. Nr. 250 aus 1853, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,
BG
Artikel 5
01.03.1993
14/02 Gerichtsorganisation; 15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
1. Zu den Kreisen siehe die – bereits seit dem Jahr 1868 nicht mehr in Geltung stehenden – Abs. römisch eins bis römisch drei und die tabellarischen Übersichten.
2. Sofern Abs. römisch fünf zweiter Satz nicht bloß hinweishaften Charakter hat, ist ihm durch das Gesetz, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung, RGBl. Nr. 119 aus 1873,, und durch Artikel römisch eins, Absatz 2, des Gesetzes, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm), RGBl. Nr. 110 aus 1895,, zur Gänze formell-materiell derogiert worden.
Der Sprengel des Landesgerichtes zu Linz umfaßt den Mühlkreis und die Landeshauptstadt Linz.
In wieferne seine Gerichtsbarkeit in bestimmten Rechtssachen sich über das ganze Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns erstreckt, ist in den einzelnen Vorschriften der Civil-Jurisdictionsnorm vom 20. November 1852 und der Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853 bestimmt.
Die Sprengel der Landesgerichte zu Ried, Steyer und Wels stimmen mit den gleichnamigen Kreisen überein.
Oberösterreich, Zivil-Jurisdiktionsnorm, Strafprozessordnung
22.01.2026
10000002
NOR40272873