Landesrecht konsolidiert Wien

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Pflegegebührenverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegegebührenverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 3/2015 aufgehoben durch LGBl. Nr. 4/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Begleitpersonen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (Paragraph 37, Absatz 2, Wr. KAG) wird gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs/Donau) wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten
      1. Litera a
        zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten , Lebensjahr
        13,11 Euro
         
      2. Litera b
        zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten , Lebensjahr
        26,22 Euro
         
      3. Litera c
        zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten , Lebensjahr
        37,15 Euro
         
      4. Litera d
        ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr
        43,70 Euro
         
    2. Ziffer 2
      Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück)
      15,95 Euro
       
  2. Absatz 2,Zu den in Absatz eins, genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.

Im RIS seit

02.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

20000283

Dokumentnummer

LWI40010403

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2015/3/P4/LWI40010403

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