(1)Absatz eins,Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37 Abs. 2 Wr. KAG) wird gemäß § 44a Abs. 1 Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs/Donau) wie folgt festgesetzt:Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (Paragraph 37, Absatz 2, Wr. KAG) wird gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs/Donau) wie folgt festgesetzt:
Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten
zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten
, Lebensjahr
13,11 Euro
zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten
, Lebensjahr
26,22 Euro
zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten
, Lebensjahr
37,15 Euro
ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr
43,70 Euro
Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück)
15,95 Euro