(1)Absatz eins,Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37 Abs. 2 Wr. KAG) wird gemäß § 44a Abs. 1 Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (Paragraph 37, Absatz 2, Wr. KAG) wird gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:
Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten
zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr
12,54 Euro
zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
25,08 Euro
zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr
35,53 Euro
ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr
41,80 Euro
Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück)
15,70 Euro