Landesrecht konsolidiert Wien

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Pflegegebührenverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegegebührenverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 9/2014

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Begleitpersonen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (Paragraph 37, Absatz 2, Wr. KAG) wird gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten
      1. Litera a
        zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr
        12,54 Euro
      2. Litera b
        zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
        25,08 Euro
      3. Litera c
        zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr
        35,53 Euro
      4. Litera d
        ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr
        41,80 Euro
    2. Ziffer 2
      Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück)
      15,70 Euro
  2. Absatz 2,Zu den in Absatz eins, genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020

Gesetzesnummer

20000283

Dokumentnummer

LWI40005343

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2014/9/P4/LWI40005343

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