Bundesland

Wien

Kurztitel

Pflegegebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Begleitpersonen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (Paragraph 37, Absatz 2, Wr. KAG) wird gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs/Donau) wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten
      1. Litera a
        zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten , Lebensjahr
        13,11 Euro
         
      2. Litera b
        zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten , Lebensjahr
        26,22 Euro
         
      3. Litera c
        zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten , Lebensjahr
        37,15 Euro
         
      4. Litera d
        ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr
        43,70 Euro
         
    2. Ziffer 2
      Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück)
      15,95 Euro
       
  2. Absatz 2,Zu den in Absatz eins, genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.