(1)Absatz eins,Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in § 1 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Wr. KAG zu bezahlen.Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in Paragraph eins, genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß Paragraph 51, Wr. KAG zu bezahlen.