Bundesland

Wien

Kurztitel

Pflegegebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Ausländische Staatsangehörige

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in Paragraph eins, genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß Paragraph 51, Wr. KAG zu bezahlen.
  2. Absatz 2,Nicht zum Personenkreis gemäß Absatz eins, zählen zudem:
    1. Ziffer eins
      ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 6 aus 2013, anzuwenden ist,
    2. Ziffer 2
      ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131 aus 2001,, anzuwenden ist,
    3. Ziffer 3
      ausländische Staatsangehörige, die sich einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder einer Nervus-Vagus-Stimulation unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 53 aus 2002, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11 aus 2014, anzuwenden ist,
    4. Ziffer 4
      ausländische Staatsangehörige, die sich einer SIRT-Therapie unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 2 aus 2015,, anzuwenden ist,
    5. Ziffer 5
      ausländische Staatsangehörige, die sich einer XOFIGO-Therapie unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 2 aus 2015,, anzuwenden ist.