Absatz eins,Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in Paragraph eins, genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß Paragraph 51, Wr. KAG zu bezahlen.