Absatz eins,Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (Paragraph 37, Absatz 2, Wr. KAG) wird gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:
- Ziffer einsNächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten
- Litera azwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr12,54 Euro
- Litera bzwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr25,08 Euro
- Litera czwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr35,53 Euro
- Litera dab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr41,80 Euro
- Ziffer 2Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück)15,70 Euro