Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(1)Absatz eins,Die Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten finden bei Verrechnung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen von Personen Anwendung, für die eine Abrechnung dieser Leistungen nicht aus Mitteln der Landesgesundheitsfonds erfolgt.
(2)Absatz 2,Es ist zulässig, dass im Falle ambulanter Zuweisungen stationär aufgenommener Patientinnen und Patienten die leistungserbringenden Krankenanstalten mit den zuweisenden Krankenanstalten dafür zur Verrechnung zwischen den Krankenanstalten gelangende Entgelte vereinbaren. Derartige Vereinbarungen sind ohne Einfluss auf die gesetzliche Gebührenschuld.
(3)Absatz 3,Die Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten werden gemäß der Anlage festgesetzt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020
Gesetzesnummer
20000287
Dokumentnummer
LWI40005363