Bundesland

Wien

Kurztitel

Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2014,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S); 60/40 Krankenbehandlung

Text

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Die Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten finden bei Verrechnung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen von Personen Anwendung, für die eine Abrechnung dieser Leistungen nicht aus Mitteln der Landesgesundheitsfonds erfolgt.
  2. Absatz 2,Es ist zulässig, dass im Falle ambulanter Zuweisungen stationär aufgenommener Patientinnen und Patienten die leistungserbringenden Krankenanstalten mit den zuweisenden Krankenanstalten dafür zur Verrechnung zwischen den Krankenanstalten gelangende Entgelte vereinbaren. Derartige Vereinbarungen sind ohne Einfluss auf die gesetzliche Gebührenschuld.
  3. Absatz 3,Die Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten werden gemäß der Anlage festgesetzt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020

Gesetzesnummer

20000287

Dokumentnummer

LWI40005363