Landesrecht konsolidiert Wien

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Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 49/2014 aufgehoben durch LGBl. Nr. 42/2015

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Die Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten finden bei Verrechnung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen von Personen Anwendung, für die eine Abrechnung dieser Leistungen nicht aus Mitteln der Landesgesundheitsfonds erfolgt.
  2. Absatz 2,Es ist zulässig, dass im Falle ambulanter Zuweisungen stationär aufgenommener Patientinnen und Patienten die leistungserbringenden Krankenanstalten mit den zuweisenden Krankenanstalten dafür zur Verrechnung zwischen den Krankenanstalten gelangende Entgelte vereinbaren. Derartige Vereinbarungen sind ohne Einfluss auf die gesetzliche Gebührenschuld.
  3. Absatz 3,Die Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten werden gemäß der Anlage festgesetzt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017

Gesetzesnummer

20000287

Dokumentnummer

LWI40010310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2014/49/A1/LWI40010310

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