Landesrecht konsolidiert Wien

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Verwaltungsgericht Wien § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgericht Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 83/2012 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2019

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

29.02.2024

Abkürzung

VGWG

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Arbeitsgebiet

Paragraph 26,

Den Landesrechtspflegerinnen und Rechtspflegern obliegt die eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in den folgenden, das Arbeitsgebiet Gesundheit und Soziales betreffenden Angelegenheiten, sofern die Angelegenheit dem Mitglied, dem die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger zugeordnet ist, als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zugewiesen ist:

  1. Ziffer eins
    Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1989,;
  2. Ziffer 2
    Anträge auf Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der Kürzung sowie Ablehnung und Einstellung der Leistungen nach dem Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, ausgenommen Anträge von Personen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht, Kostenersatz bei verwertbaren Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung sowie Kostenersatz an Dritte.

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Gesetzesnummer

20000337

Dokumentnummer

LWI40013715

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2012/83/P26/LWI40013715

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