Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren, Auftrag zur Beseitigung von Gefahren, die von Tieren ausgehen bzw. zur Beseitigung von Gefährdungen und Belästigungen, die mit der Haltung von Tieren verbunden sind, Aufhebung von Maßnahmen, Zurückstellung der Tiere nach dem Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. Nr. 39/1987;Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren, Auftrag zur Beseitigung von Gefahren, die von Tieren ausgehen bzw. zur Beseitigung von Gefährdungen und Belästigungen, die mit der Haltung von Tieren verbunden sind, Aufhebung von Maßnahmen, Zurückstellung der Tiere nach dem Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1987,;