Landesrecht konsolidiert Wien

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Verwaltungsgericht Wien § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgericht Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 83/2012

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VGWG

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Entscheidungen

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet durch Senate, durch Einzelrichterinnen und -richter oder durch Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger.
  2. Absatz 2,Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet.
  3. Absatz 3,Ist in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen und

-richtern vorgesehen, so werden die gemäß Absatz 2, gebildeten Senate, soferne in diesen Vorschriften keine Anzahl vorgegeben ist, mit zwei Laienrichterinnen bzw. -richtern verstärkt.

  1. Absatz 4,Im Verfahren vor einem Senat ordnet das den Vorsitz führende Mitglied die mündliche Verhandlung an, leitet diese, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Entscheidung und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift der Entscheidung. Dieses Mitglied entscheidet auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie über Anträge auf Aufhebung bzw. Abänderung von Beschlüssen, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde.
  2. Absatz 5,Im Verfahren vor einem Senat obliegt der Berichterin bzw. dem Berichter die Führung des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung. Sofern gesetzlich vorgesehen ist, dass über Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe eine Einzelrichterin bzw. ein Einzelrichter entscheidet, obliegt dies ebenfalls der Berichterin bzw. dem Berichter.
  3. Absatz 6,Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die einerseits in die Zuständigkeit eines Senates, andererseits in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters und/oder einer Landesrechtspflegerin bzw. eines Landesrechtspflegers fallen, obliegt die Leitung der bzw. dem Vorsitzenden des Senates. Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder verschiedener Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter fallen, obliegt diese Aufgabe der bzw. dem an Dienstjahren ältesten, bei gleichem Dienstalter der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden oder der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter, auf die bzw. den diese Voraussetzung zutrifft. Das Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des UVS Wien zurückgelegter Dienstzeiten.
  4. Absatz 7,Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die einerseits in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters, andererseits in die Zuständigkeit einer Landesrechtspflegerin bzw. eines Landesrechtspflegers fallen, obliegt diese Aufgabe der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter. Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Landesrechtspflegerinnen bzw. Landesrechtspfleger fallen, ist Absatz 6, zweiter Satz und erster Halbsatz des dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2016

Gesetzesnummer

20000337

Dokumentnummer

LWI40006344

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