(6)Absatz 6,Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die einerseits in die Zuständigkeit eines Senates, andererseits in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters fallen, obliegt die Leitung der bzw. dem Vorsitzenden des Senates. Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder verschiedener Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter fallen, obliegt diese Aufgabe der bzw. dem an Dienstjahren ältesten, bei gleichem Dienstalter der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden oder der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter, auf die bzw. den diese Voraussetzung zutrifft. Das Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des UVS Wien zurückgelegter Dienstzeiten.