(7)Absatz 7,Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die einerseits in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters, andererseits in die Zuständigkeit einer Landesrechtspflegerin bzw. eines Landesrechtspflegers fallen, obliegt diese Aufgabe der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter. Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Landesrechtspflegerinnen bzw. Landesrechtspfleger fallen, ist Abs. 6 zweiter Satz und erster Halbsatz des dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die einerseits in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters, andererseits in die Zuständigkeit einer Landesrechtspflegerin bzw. eines Landesrechtspflegers fallen, obliegt diese Aufgabe der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter. Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Landesrechtspflegerinnen bzw. Landesrechtspfleger fallen, ist Absatz 6, zweiter Satz und erster Halbsatz des dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.