Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Dienstleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 19/2012
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
08.03.2012
Außerkrafttretensdatum
17.01.2016
Abkürzung
W-DLG
Index
80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
Text
Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin
gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien odergemäß Absatz 2, erstellte und signierte elektronische Kopien oder
elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,
vorlegen.
(2)Absatz 2,Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 111/2010, zu bestätigen.Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zu bestätigen.
Schlagworte
Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt
Im RIS seit
29.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Gesetzesnummer
20000046
Dokumentnummer
LWI40001044