Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

08.03.2012

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Text

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, erstellte und signierte elektronische Kopien oder
    2. Ziffer 2
      elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,
    vorlegen.
  2. Absatz 2,Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zu bestätigen.