Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Dienstleistungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 19/2012 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2015

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

28.07.2017

Abkürzung

W-DLG

Index

80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)

Text

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Einschreiterin oder der Einschreiter
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, erstellte und signierte elektronische Kopien oder
    2. Ziffer 2
      elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,
    vorlegen.
  2. Absatz 2,Einschreiterinnen oder Einschreiter können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, zu bestätigen.

Schlagworte

Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt

Im RIS seit

05.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000046

Dokumentnummer

LWI40010448

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2012/19/P9/LWI40010448

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