Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Dienstleistungsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
18.01.2016
Außerkrafttretensdatum
28.07.2017
Abkürzung
W-DLG
Index
80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
Text
Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Einschreiterin oder der Einschreiter
gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien odergemäß Absatz 2, erstellte und signierte elektronische Kopien oder
elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,
vorlegen.
(2)Absatz 2,Einschreiterinnen oder Einschreiter können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 83/2013, zu bestätigen.Einschreiterinnen oder Einschreiter können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, zu bestätigen.
Schlagworte
Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt
Im RIS seit
05.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017
Gesetzesnummer
20000046
Dokumentnummer
LWI40010448