Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Dienstleistungsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
18.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
W-DLG
Index
80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
Text
Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
Informationen über
die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungen sowie
die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer sowie Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger
gegen Entscheidungen der Behörden sowie
im Fall von Streitigkeiten
zwischen Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungsempfängern bzw. Dienstleistungsempfängerinnen oder
zwischen Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen;
Informationen über Landesstellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungsempfänger und Dienstleistungsempfängerinnen praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Art. 57b der Berufsanerkennungsrichtlinie;ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinn von Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Berufsanerkennungsrichtlinie sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Artikel 57 b, der Berufsanerkennungsrichtlinie;
ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises – einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren – und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;
ein Verzeichnis aller Berufe, auf die Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie Anwendung findet;ein Verzeichnis aller Berufe, auf die Artikel 7, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie Anwendung findet;
ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Art. 11 lit. c Z ii der Berufsanerkennungsrichtlinie;ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11, Litera c, Z ii der Berufsanerkennungsrichtlinie;
die in den Art. 7, 50, 51 und 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit verbundenen von den Bürgerinnen und Bürgern zu entrichtenden Gebühren und aller von den Bürgerinnen und Bürgern bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen;die in den Artikel 7, 50, 51 und 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit verbundenen von den Bürgerinnen und Bürgern zu entrichtenden Gebühren und aller von den Bürgerinnen und Bürgern bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen;
Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen aufgrund der Berufsanerkennungsrichtlinie erlassene Entscheidungen der zuständigen Behörden.
(2)Absatz 2,Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreiterin oder den Einschreiter an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Absatz eins, Ziffer eins bis 11 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreiterin oder den Einschreiter an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
(3)Absatz 3,Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die in Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Informationen so schnell wie möglich zu beantworten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die in Absatz eins, Ziffer eins bis 11 genannten Informationen so schnell wie möglich zu beantworten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4)Absatz 4,Auf Anfrage einer Einschreiterin oder eines Einschreiters hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
Schlagworte
Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt
Im RIS seit
05.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Gesetzesnummer
20000046
Dokumentnummer
LWI40010445