Absatz eins,Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einsInformationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
- Ziffer 2Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
- Ziffer 3Informationen über
- Litera adie Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungen sowie
- Litera bdie Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
- Ziffer 4Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer sowie Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger
- Litera agegen Entscheidungen der Behörden sowie
- Litera bim Fall von Streitigkeiten
- Sub-Litera, a, azwischen Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungsempfängern bzw. Dienstleistungsempfängerinnen oder
- Sub-Litera, b, bzwischen Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen;
- Ziffer 5Informationen über Landesstellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungsempfänger und Dienstleistungsempfängerinnen praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
- Ziffer 6ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinn von Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Berufsanerkennungsrichtlinie sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Artikel 57 b, der Berufsanerkennungsrichtlinie;
- Ziffer 7ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises – einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren – und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;
- Ziffer 8ein Verzeichnis aller Berufe, auf die Artikel 7, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie Anwendung findet;
- Ziffer 9ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11, Litera c, Z ii der Berufsanerkennungsrichtlinie;
- Ziffer 10die in den Artikel 7, 50, 51 und 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit verbundenen von den Bürgerinnen und Bürgern zu entrichtenden Gebühren und aller von den Bürgerinnen und Bürgern bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen;
- Ziffer 11Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen aufgrund der Berufsanerkennungsrichtlinie erlassene Entscheidungen der zuständigen Behörden.