Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Dienstleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 19/2012
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
08.03.2012
Außerkrafttretensdatum
17.01.2016
Abkürzung
W-DLG
Index
80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
Text
Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der einheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringern und Dienstleistungserbringerinnen als auch den Dienstleistungsempfängern und Dienstleistungsempfängerinnen folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
Informationen über
die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungen sowie
die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe
gegen Entscheidungen der Behörden sowie
im Fall von Streitigkeiten
zwischen Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungsempfängern bzw. Dienstleistungsempfängerinnen oder
zwischen Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen;
Informationen über Landesstellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungsempfänger und Dienstleistungsempfängerinnen praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
(2)Absatz 2,Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen und die Dienstleistungsempfänger bzw. Dienstleistungsempfängerinnen an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen und die Dienstleistungsempfänger bzw. Dienstleistungsempfängerinnen an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
(3)Absatz 3,Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Informationen so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen und die Dienstleistungsempfänger bzw. Dienstleistungsempfängerinnen in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen und die Dienstleistungsempfänger bzw. Dienstleistungsempfängerinnen in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4)Absatz 4,Auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers oder einer Dienstleistungserbringerin hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
Schlagworte
Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt
Im RIS seit
29.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Gesetzesnummer
20000046
Dokumentnummer
LWI40001040