Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.03.2012

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Text

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der einheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringern und Dienstleistungserbringerinnen als auch den Dienstleistungsempfängern und Dienstleistungsempfängerinnen folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
    2. Ziffer 2
      Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
    3. Ziffer 3
      Informationen über
      1. Litera a
        die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungen sowie
      2. Litera b
        die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
    4. Ziffer 4
      Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe
      1. Litera a
        gegen Entscheidungen der Behörden sowie
      2. Litera b
        im Fall von Streitigkeiten
        1. Sub-Litera, a, a
          zwischen Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungsempfängern bzw. Dienstleistungsempfängerinnen oder
        2. Sub-Litera, b, b
          zwischen Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen;
    5. Ziffer 5
      Informationen über Landesstellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungsempfänger und Dienstleistungsempfängerinnen praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
  2. Absatz 2,Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen und die Dienstleistungsempfänger bzw. Dienstleistungsempfängerinnen an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
  3. Absatz 3,Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen und die Dienstleistungsempfänger bzw. Dienstleistungsempfängerinnen in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
  4. Absatz 4,Auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers oder einer Dienstleistungserbringerin hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.