Absatz eins,Der einheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringern und Dienstleistungserbringerinnen als auch den Dienstleistungsempfängern und Dienstleistungsempfängerinnen folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einsInformationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
- Ziffer 2Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
- Ziffer 3Informationen über
- Litera adie Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungen sowie
- Litera bdie Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
- Ziffer 4Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe
- Litera agegen Entscheidungen der Behörden sowie
- Litera bim Fall von Streitigkeiten
- Sub-Litera, a, azwischen Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungsempfängern bzw. Dienstleistungsempfängerinnen oder
- Sub-Litera, b, bzwischen Dienstleistungserbringern bzw. Dienstleistungserbringerinnen;
- Ziffer 5Informationen über Landesstellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungsempfänger und Dienstleistungsempfängerinnen praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.