Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Dienstleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 19/2012
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
08.03.2012
Außerkrafttretensdatum
17.01.2016
Abkürzung
W-DLG
Index
80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
Text
2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde
Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Beim Amt der Wiener Landesregierung wird ein einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet. Im Verfahren erster Instanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.
(2)Absatz 2,§ 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 2, 5 und 6 sowie Paragraph 33, Absatz 3, AVG sind auf Anbringen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;
ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das Anbringen gemäß Z 1 weiterzuleiten hat. Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das Anbringen gemäß Ziffer eins, weiterzuleiten hat. Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.
(4)Absatz 4,Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.Die Einbringung eines Anbringens gemäß Absatz eins, bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
(5)Absatz 5,Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitenden an diese zu weisen.Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Absatz eins, ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitenden an diese zu weisen.
(6)Absatz 6,Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 135/2009, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.
Schlagworte
Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt
Im RIS seit
29.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Gesetzesnummer
20000046
Dokumentnummer
LWI40001039