Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Dienstleistungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 19/2012 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2015

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

28.07.2017

Abkürzung

W-DLG

Index

80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)

Text

2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das Amt der Wiener Landesregierung übt die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus. Im Verfahren der Verwaltungsinstanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 13, Absatz 2, 5 und 6 sowie Paragraph 33, Absatz 3, AVG sind auf Anbringen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Absatz eins und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
    1. Ziffer eins
      wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;
    2. Ziffer 2
      ansonsten an einen einheitlichen Ansprechpartner. Der einheitliche Ansprechpartner hat die Einschreiterin oder den Einschreiter von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.
  4. Absatz 4,Die Einbringung eines Anbringens gemäß Absatz eins, bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
  5. Absatz 5,Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Absatz eins, ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin oder des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter an diese zu weisen.
  6. Absatz 6,Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.

Schlagworte

Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt

Im RIS seit

05.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000046

Dokumentnummer

LWI40010444

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2012/19/P4/LWI40010444

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