Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.03.2012

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Text

2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Beim Amt der Wiener Landesregierung wird ein einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet. Im Verfahren erster Instanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 13, Absatz 2, 5 und 6 sowie Paragraph 33, Absatz 3, AVG sind auf Anbringen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
    1. Ziffer eins
      wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;
    2. Ziffer 2
      ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das Anbringen gemäß Ziffer eins, weiterzuleiten hat. Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.
  4. Absatz 4,Die Einbringung eines Anbringens gemäß Absatz eins, bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
  5. Absatz 5,Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Absatz eins, ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitenden an diese zu weisen.
  6. Absatz 6,Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.