Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Dienstleistungsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
18.01.2016
Außerkrafttretensdatum
28.07.2017
Abkürzung
W-DLG
Index
80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Gesetz gilt für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen und die von einem oder einer in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungserbringerin angeboten werden. Die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Abschnitts mit Ausnahme des § 10 dieses Gesetzes sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz erworben haben. Dieses Gesetz gilt für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen und die von einem oder einer in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungserbringerin angeboten werden. Die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Abschnitts mit Ausnahme des Paragraph 10, dieses Gesetzes sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz erworben haben.
Schlagworte
Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt
Im RIS seit
05.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017
Gesetzesnummer
20000046
Dokumentnummer
LWI40010442