Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2012, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

28.07.2017

Abkürzung

W-DLG

Index

80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Gesetz gilt für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen und die von einem oder einer in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungserbringerin angeboten werden. Die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Abschnitts mit Ausnahme des Paragraph 10, dieses Gesetzes sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz erworben haben.

Schlagworte

Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt

Im RIS seit

05.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20000046

Dokumentnummer

LWI40010442