Wien
Wiener Dienstleistungsgesetz
Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2012, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,
Gesetz
Paragraph eins
18.01.2016
28.07.2017
W-DLG
80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
Dieses Gesetz gilt für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen und die von einem oder einer in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungserbringerin angeboten werden. Die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Abschnitts mit Ausnahme des Paragraph 10, dieses Gesetzes sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz erworben haben.
Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt
05.03.2015
21.08.2017
20000046
LWI40010442